Satzung
des Polizeihundverein Neumünster von 1927 e. V.

beschlossen auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 26. August 1967, geändert auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 17. März 1971, neugefasst auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 28. März 1973, geändert auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. August 1976, neugefasst auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 20. April 2001. Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. November 2001 beschlossen. Geändert auf der Jahreshauptversammlung (JHV) am 22. Januar 2011. Geändert auf der JHV am 16. Januar 2016. Geändert auf der JHV am 19. Januar 2019. Geändert auf der JHV am 20. Januar 2024. Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Februar 2024 beschlossen.

 

I. Abschnitt


Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Mittelverwendung, Aufgaben

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Polizeihundverein Neumünster von 1927 e. V.“ (PHV). Er ist am 28. September 1927 gegründet und am 11. Dezember 1968 unter der Register-Nr. 125 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumünster eingetragen worden.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Neumünster.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das jeweilige Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und Schutzhundwesens sowie der Ausbildung von Sport-, Begleit-, Fährten- und Schutzhunden.
(2) Er strebt die Zusammenarbeit mit Behörden/Körperschaften an, ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist in dem Verband der Gebrauchshundesportvereine e. V. (DVG) und damit der örtlich zuständigen Landesgruppe sowie dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) angeschlossen.

§3  Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Gelder des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Maßnahmen verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4  Aufgaben

(1) Förderung gemeinschaftlicher Interessen der Mitglieder am Hundesport, der Hundehaltung und des Tierschutzes. Insoweit betreibt die Gemeinschaft Aufklärungsarbeit in der Gemeinschaft und nach ihren Möglichkeiten auch in der Öffentlichkeit.
(2) Schaffung und Erhaltung von Übungsplätzen und Geräten für die Ausbildung mit dem Hund.
(3) Anleitung und Überwachung der Ausbildung von Hund und Hundeführer.
(4) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
(5) Durchführung von Prüfungen und sportlichen Veranstaltungen/Wettkämpfen mit dem Hund.
(6) Betreuung der Jugendgruppe, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigt.

II. Abschnitt

Mitgliedschaft, Beiträge

§5 Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft im PHV ist freiwillig. Sie kann jeder erwerben, der die Gewähr dafür bietet, sich in die Vereinsgemeinschaft einzuordnen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt frühestens 6 Monate nach der Anmeldung. Die Anmeldung muss den anwesenden Mitgliedern, während einer Mitglieder-, Haupt- oder Jahreshauptversammlung bekannt gemacht werden. Hierzu muss der Bewerber anwesend sein. Die Zeit zwischen Anmeldung und Aufnahme ist beitragspflichtig.
Die Aufnahme erfolgt während einer Mitglieder-, Haupt- oder Jahreshauptversammlung. Der Bewerber muss anwesend sein.
(3) Über eine Aufnahme entscheidet die Versammlung durch Wahl. Auf Antrag eines Mitglieds kann für die Wahl geheime Abstimmung verlangt werden. Die Versammlung hat das Recht, die Mitgliedschaft eines Bewerbers abzulehnen. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben zu werden.
(4) Bei Jugendlichen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Stimmrecht wird ihnen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres zuerkannt.
(5) Nicht aufgenommen werden Bewerber, die einem nicht dem VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.) oder der FCI (Federation Cynologique Internationale) angeschlossenen Verband oder Verein angehören.
(6) Über die Mitgliedschaft im PHV ist dem Mitglied ein Mitgliedsausweis auszuhändigen. Werden Verfahren gegen ein Mitglied bekannt, die aus Vergehen nach dem Tierschutzgesetz resultieren, so entscheidet die Versammlung über eine weitere Mitgliedschaft.

§6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand befindet.

§7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
   – die Richtlinien des Vereins und des Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen
     zu unterstützen.
   – die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
   – die Beiträge pünktlich zu entrichten.
   – das Vereinseigentum zu schonen.
   – sich den Anordnungen der Ausbildungswarte zu fügen und bei Prüfungen und
      sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder
      Leistungsrichters Folge zu leisten.
   – die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und Verbandes zu achten.
   – die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder
     begründetem Verdacht genau zu beachten.
   – den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen.
   – als Hundehalter den Hund steuerlich zu melden und eine Haftpflichtversicherung
     abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz oder bei einer Prüfung geführt
     werden soll.
   – als Hundehalter den Hund im vorgeschriebenen Abstand gegen Tollwut impfen zu        
     lassen.  Der oder die Ausbildungswarte sind berechtigt, die
     Impfausweise einzusehen und somit die Einhaltung der Impftermine zu überwachen. 

 

§8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

– durch den Tod.
– wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag trotz schriftlicher
  Erinnerung drei Monate rückständig ist.
– Durch schriftliche Kündigung kann die Mitgliedschaft beendet werden. Bei Eingang
  der schriftlichen Kündigung beim Vorstand ist diese sofort wirksam und die
  Mitgliedschaft endet. Sofern der Kündigende Inhaber eines Vereinsamtes ist, ruht
  dieses Amt, bis es nach den Maßgaben dieser Satzung durch ein anderes Mitglied neu
  besetzt wird. Überzahlte Mitgliedsbeiträge abzüglich des Beitrages zum DVG –
  Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine – werden anteilig auf den Jahres-
  /Halbjahresbeitrag, jedoch nur für ganze verbleibende Monate, erstattet.
– Die Rücknahme einer Kündigung ist rechtlich gesehen nicht möglich. Der
  Gesamtvorstand kann jedoch auf Wunsch des Kündigenden die betreffende Kündigung
  als gegenstandslos betrachten und über einen Verbleib des Kündigenden im Verein
  entscheiden.
–  durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss muss erfolgen,
– wenn das Mitglied gewerblichen Hundehandel betreibt.
– wenn sich das Mitglied einem nicht dem VDH oder der FCI angeschlossenen Verband oder Verein anschließt.
– wenn das Mitglied wegen eines Verbrechens oder eines besonders schwerwiegenden Vergehens gegen das Tierschutzgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.
– wenn dem Mitglied grobe Verstöße gegen die Ausbildungsregel oder gegen die
   Mitgliedspflichten nach § 7 dieser Satzung nachgewiesen werden.
– bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten.

(3) Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für immer erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf einer Hauptversammlung des PHV, zu der das Mitglied mindestens 14 Tage vorher durch einen eingeschriebenen Brief zu laden ist. Hierbei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bei der Einladung zu der Hauptversammlung muss den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluss über die Tagesordnung mitgeteilt werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Gegen einen beschlossenen Ausschluss gibt es keine Berufung bei einer übergeordneten Stelle des Verbandes. Dem Mitglied bleibt jedoch unbestritten, beim zuständigen Gericht den Privatklageweg zu beschreiten. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche an den Verein oder Verband nach sich. Ebenso ruhen ab sofort sämtliche Funktionen innerhalb des Vereins. 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit der Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und aller Anträge einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch durch Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied dies schriftlich beantragt oder keine E-Mail-Adresse hat. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Einladung per E-Mail nicht möglich ist.

Die Tagesordnung muss enthalten:
 – Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
 – Jahresbericht des Vorstandes
 – Bericht der Kassenprüfer und des Kantinenausschusses
 – Entlastung des alten Vorstandes
 – Wahlen
 – Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
 – Verschiedenes

(2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form  bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder  einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen sollen möglichst monatlich stattfinden. Es genügt eine Bekanntgabe am Schwarzen Brett.
(4) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens fünf Werktage vor der Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich einzureichen. Bei einer Verlegung der Versammlung ist mit einer Frist von einer Woche neu einzuladen.
(4.1) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung müssen 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei dem 1. Vorsitzenden oder  dem Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Anträge, die bei Versendung der Einladung noch nicht vorlagen, werden im Verein ausgehängt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der eingetragenen Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Können auf einer Versammlung wegen zu geringer Teilnehmerzahl keine  Beschlüsse gefasst werden, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, auch wenn weniger als 15 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
(7) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit wie in § 23 Abs. 2 beschrieben  beschlossen werden.
(8) Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von 80 % der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
(10) Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.
(11) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss von der nächsten Versammlung gleicher Art von den Mitgliedern genehmigt werden.

§10 Beiträge

Die Jahreshauptversammlung legt den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr fest. In diesem Beitrag müssen die Abgaben an den Verband und seine Gliederungen eingeschlossen sein.
Beiträge:

– Vollmitglied 100 % des festgelegten Mitgliedsbeitrags
– Ehepartner 50 % des festgelegten Mitgliedsbeitrags
– Lebenspartner mit gleicher Wohnanschrift 50% des festgelegten Mitgliedbeitrages
– Jugendliche und Schüler allgemeinbildender Schulen 50 % des festgelegten Mitgliedsbeitrags

Der Beitrag ist jährlich zum 1.3. des Jahres zu entrichten. Die Beitragszahlung soll im Wege des Bankeinzugsverfahren vorgenommen werden. Für Neuaufnahmen ist dieses verbindlich.

III. Abschnitt


Vereinsorgane

§11 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Organe des Vereins sind:
 1. Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
     a) 1. Vorsitzender
     b) 2. Vorsitzender
     c) Geschäftsführer
     d) Kassenwart

  1. Gesamtvorstand, bestehend aus:
     a) geschäftsführendem Vorstand
     b) Ausbildungswart/en
     c) Platz- und Gerätewart
     d) Beisitzern
     e) Pressewart
     f) Jugendwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Auftrag des Vereins entstandenen erforderlichen Barauslagen.

§12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er leitet den Verein und hat über alle Geschäfte des Vereins zu entscheiden, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
   – Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
   – Umsetzung und Überwachung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
   – Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

§13 Wahl des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand beraumt die Neuwahlen frühestens drei Monate, jedoch spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes an.
(2)  Die Versammlung wählt den Vorstand in offener Wahl.
(3)  Es kann geheime Wahl beantragt werden.
(4)  Über diesen Antrag muss die Versammlung entscheiden.
(5)  Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(6)  Die Vorstandswahlen sind beim PHV wie folgt geregelt:
gerade Jahreszahl
     1. Vorsitzender – Kassenwart – 1 Beisitzer – Pressewart – 1 Ausbildungswart – Jugendwart
ungerade Jahreszahl
     2. Vorsitzender – Geschäftsführer – 1 Ausbildungswart – Platz- und Gerätewart – 2. Beisitzer
(7)  Wiederwahl ist zulässig. 

 

§14 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, benennt der  Vorstand kommissarisch für die verbleibende Amtszeit bis zur Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit eine Ersatzperson. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, übernimmt der
2. Vorsitzende dessen Funktion, ohne dass zusätzlich eine Ersatzperson benannt wird.
(3) Bei Ausscheiden eines Funktionsträgers hat dieser sofort sämtliche Unterlagen oder sonstige in seinem Besitz befindliche Gegenstände des Vereins an diesen zurückzugeben.

§15 Sitzungen des Vorstandes, Beschlüsse

(1) Der 1. Vorsitzende oder die Vertretung lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, mit einer mindestens zweiwöchigen Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss der 1. Vorsitzende eine Vorstandssitzung auf Verlangen einberufen. Unterlässt er dies, so ist der 2. Vorsitzende ermächtigt. Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich dem Einladenden mit.
(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn  50% Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden  und mit der Vorgehensweise einverstanden sind/waren.
(5) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse zu protokollieren sind. Sie ist von dem 1.Vorsitzenden oder der Vertretung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Diese Vorgaben gelten sowohl für die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes als auch für die Sitzungen des Gesamtvorstandes.

§16 Kassenwart

(1) Der Gesamtvorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Kassenwart führt die Vereinskasse und erledigt die laufenden Geldgeschäfte. Er richtet geeignete Konten auf den Namen des Vereins ein.

(3) Ausgaben bis 500 Euro bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Ausgaben bis 1000 Euro bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Ausgaben, die über 1000 Euro hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Laufende Ausgaben kann der Kassenwart in eigener Zuständigkeit tätigen. Er hat in jedem Fall zu prüfen, welche Einsparungen im laufenden Geschäftsjahr gemacht werden können

§17 Prüfung des Haushalts

(1) Zur Überwachung der Finanzen des Vereins werden auf der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen und von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich. Fällt ein Kassenprüfer im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat eine Ersatzwahl auf einer Mitgliedsversammlung stattzufinden.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, zwei Mal im laufenden Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und zwar ein Mal im ersten Halbjahr und einmal am Ende des Geschäftsjahres.
(3) Der Kassenwart stellt die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben und eine Übersicht der Ein- und Ausgänge auf den relevanten Konten auf und hält sie mit allen Unterlagen den Kassenprüfern zur Verfügung.
(4) Bei der Kassenprüfung wird geprüft, ob die einzelnen Posten der  Rechnungen/Konten ordnungsgemäß durch Belege nachgewiesen sind.
(5) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, der folgenden Monatsversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und zu erläutern.

§18 Kantinenausschuss

(1) Von der Mitgliederversammlung können mindestens zwei Vereinsmitglieder für einen Kantinenausschuss vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit bestätigt werden.
(2) Der Kantinenausschuss hat die Aufgabe, in unregelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal im Monat, den Waren- und Geldbestand der Vereinskantine zu überprüfen.
(3) Hierüber ist ein Buch zu führen, so dass beim jeweiligen Jahresbericht (JHV) Jahresumsatz, Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ersichtlich werden.

IV Abschnitt

Allgemeine und abschließende Bestimmungen

§19 Vermögen

(1) Das Vermögen des Vereins muss bei einer deutschen Geschäftsbank mündelsicher und verzinslich angelegt sein.
(2) Es ist jedoch dem Kassenwart gestattet, einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand.

§20 Anordnungsbefugnis

(1) Die Mitglieder des Vereins haben die auf Gesetz, der Satzung oder Richtlinien und Verordnungen beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des 1. Vorsitzenden, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Vereins, zu befolgen.
(2) Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verein oder einem Mitglied durch Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt. Dem 1. Vorsitzenden oder der Vertretung ist unverzüglich über Art und Grund der Anordnung Mitteilung zu machen.

§21 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Anordnungen des Vorstandes kann Widerspruch eingelegt werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zu Neumünster zuständig.
(3) Für interne Streitigkeiten bildet der PHV einen Ehrenrat, der aus älteren lebenserfahrenen Mitgliedern zusammengesetzt sein soll. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sprüche des Ehrenrates sind nicht bindend, der private Rechtsweg über die Gerichte wird nicht angetastet. In einem Ehrenratsverfahren sollen beide Parteien gehört werden, dabei sollen be- und entlastende Momente gegeneinander abgewogen werden. Die einfache Mehrheit für eine Entscheidung genügt. Die Entscheidung ist dem Gesamtvorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben.

§22 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden. Dies gilt auch für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein, den Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes.
(2)  Die Auflösung des Vereins, der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder  der Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes kann nur mit 80 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3)  Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden 1. und 2. Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4)  Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen und die Sachwerte fallen dem Deutschen Roten Kreuz mit der Auflage zu, es zur Ausbildung von Rettungshunden zu verwenden. Die Verwendung muss grundsätzlich unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfolgen.

§23 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie von einer Hauptversammlung beschlossen wird. Ab der Einladung zu dieser
      Hauptversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern durch Aushang mitgeteilt werden.
(2) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§24 Richtlinien und Platzordnung

(1) Neben dieser Satzung gibt sich der Verein Richtlinien, eine Platzordnung und eine Ehrenratsordnung.
(2) Diese haben die gleiche Verbindlichkeit für die Mitglieder wie die Satzung.

Diese Satzung wurde am 16. November 2001 auf einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt am darauffolgenden Tage in Kraft, die vorherige Satzung wird für ungültig erklärt.
Die Änderung dieser Satzung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 16. Januar 2016.

Die Änderung dieser Satzung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 19. Januar 2019.
Die Änderung dieser Satzung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 20. Januar 2024.