Platzordnung

des Polizeihundverein Neumünster von 1927 e.V.

(Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Form verwendet, es sind aber stets männliche, weibliche und diverse Personen gleichermaßen angesprochen.)

§ 1 Der Vorstand hat das Hausrecht.

§ 2 Für alle Hunde ist der Nachweis    einer Haftpflichtversicherung und gültigen Tollwutimpfung Pflicht und unaufgefordert beim Vorstand      vorzulegen.  
Für die Dauer des Platzaufenthaltes bleibt der Hundeführer/ Besitzer verantwortlicher Halter im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3 Der Übungsplatz und das Vereinsheim stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Die Benutzung an den
      Übungstagen  regeln die Ausbildungswarte.

§ 4 Für mitgeführte Hunde besteht Leinenzwang.
      Für Hunde, die nicht an der aktiven Ausbildung teilnehmen, erfolgt die Unterbringung in Vereinsboxen
      oder im mitgeführten PKW bzw. Anhänger.

§ 5  Auf der gesamten Platzanlage ist das Benutzen und Tragen von Elektroreizgeräten und
       Stachelhalsbändern verboten.

§ 6  Auf keinen Fall dürfen Hunde ins Vereinsheim oder auf die Terrasse/Veranda. Ausnahme: Welpen bis 6 Monate
       oder  aufgrund von Ausbildungszwecken auf Veranlassung der Ausbilder.

§ 7 Hundeführer ohne Begleithundeprüfung dürfen nur mit Ausbilder auf den Übungsplatz.

§ 8 Hundekot ist umgehend zu entfernen.

      Er kann eine Ansteckungsquelle für Hunde, andere Tiere und Menschen sein.

§ 9 Erkrankte Hunde sind ausnahmslos von der gesamten Platzanlage fernzuhalten.

§ 10 Den Anweisungen der Ausbilder ist Folge zu leisten. Dies gilt nicht nur auf dem Platz, sondern auch bei Stadtgängen oder beim Aufenthalt im Gelände.

§ 11 Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt nur auf den dafür  vorgesehenen Plätzen.                        

§ 12 Die Zufahrt zum Platz hat im Schritttempo zu erfolgen.

§ 13 Anregungen oder Wünsche der Mitglieder sind dem Vorstand zu melden oder in Monatsversammlungen vorzutragen.

§ 14 Rücksichtnahme und kameradschaftliches Verhalten untereinander ist anzustreben.

§ 15 Die Platzanlage mit den zugehörigen Materialien soll allen Benutzern möglichst gute Bedingungen für ihr Vorhaben bieten.

Daher sind alle Geräte/Materialien pfleglich und verantwortungsvoll zu behandeln.

Dies gilt selbstverständlich auch für das Vereinsheim und dessen Inventar.

§ 16 Mitglieder oder Übungsplatzbesucher, die sich dieser Platzordnung widersetzen oder Unruhe im Vereinsheim und auf dem Übungsplatz verursachen, sind dem Vorstand zu melden.

In diesen Fällen kann ein Platzverweis die Folge sein.

§ 17 Die Platz- und Gerätewarte haben das Recht, jedes Mitglied zu Arbeiten, die der Erhaltung und Pflege der Platzanlage, der Geräte und des Vereinsheims dienen, heranzuziehen.

Liebe Hundefreunde,
wir wollen keine Ordnung um der Ordnung willen, aber im Interesse unserer Gemeinschaft von Hundefreunden kommen wir ohne einen Rahmen – der für alle gilt – nicht aus.

Wir hoffen auf Euer Verständnis

  • Der Vorstand